Inhalt

 I. Name, Sitz und Zweck

II. Mit­glie­der und Gönner

III. Orga­ni­sa­ti­on

IV. Finan­zen und wei­te­re Bestimmungen

V. Schluss­be­stim­mun­gen

 

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Name, Rechts­form
1 Unter dem Namen
chronischkrank.ch
maladiechronique.ch
malattiacronica.ch
besteht ein Ver­ein gemäss Art. 60ff ZGB.
Sitz 2 Der Ver­ein hat sei­nen Sitz am Arbeits­ort der Prä­si­den­tin / des Präsidenten.
Selbst­ver­ständ­nis 3 Chronischkrank.ch ver­steht sich als natio­na­le Orga­ni­sa­ti­on, die sich für die psy­cho­lo­gi­schen Anlie­gen der kör­per­lich chro­nisch Kran­ken in der Schweiz ein­setzt. Sie ist offen für ver­schie­de­ne Berufsgruppen.
Art. 2
Zweck 
1 Chronischkrank.ch ist eine Non­pro­fit-Orga­ni­sa­ti­on und setzt sich ein für die Ver­bes­se­rung der psy­cho­lo­gi­schen Ver­sor­gung chro­nisch kör­per­lich kran­ker Men­schen durch Anwen­dung wis­sen­schaft­lich begrün­de­ter psy­cho­lo­gi­scher Methoden.
Mit­tel 2 Zur Errei­chung des Ver­eins­zwe­ckes die­nen fol­gen­de Mittel:

a)  Koor­di­na­ti­on
Ver­net­zen bestehen­der soma­ti­scher und psy­cho­so­zia­ler Unter­stüt­zungs­an­ge­bo­te zu ein­zel­nen kör­per­lich chro­ni­schen Krankheiten;

b)  Koope­ra­ti­on
Zusam­men­ar­beit mit ande­ren Ver­bän­den, Orga­ni­sa­tio­nen und Insti­tu­tio­nen, die die Anlie­gen des Ver­eins unterstützen;

c)   Wis­sens­trans­fer
Ver­brei­tung wis­sen­schaft­lich begrün­de­ten psy­cho­lo­gi­schen Wis­sens zu kör­per­lich chro­ni­schen Krank­hei­ten, ins­be­son­de­re in die Aus‑, Wei­ter- und Fort­bil­dung der Behandelnden;

d)  Sen­si­bi­li­sie­rung
För­dern des Bewusst­seins bei Betrof­fe­nen, Ange­hö­ri­gen, Behan­deln­den und der Gesell­schaft für die psy­chi­sche Ebe­ne kör­per­lich chro­ni­scher Krankheiten;

e)  Finan­zie­rung
Eru­ie­ren von Mög­lich­kei­ten der Finan­zie­rung psy­cho­lo­gi­scher Angebote.

f)    Ver­sor­gungs­for­schung
Daten­er­he­bung und Ana­ly­sen zur psy­cho­lo­gi­schen Ver­sor­gung chro­nisch kör­per­lich kran­ker Menschen;

g)  Kli­ni­sche Forschung
För­dern der Erfor­schung psy­cho­lo­gi­scher Fak­to­ren bei der Ent­ste­hung, den Aus­wir­kun­gen und im Umgang mit kör­per­lich chro­ni­scher Erkrankung;

h)  Prä­ven­ti­on
Im Sin­ne der Vor­beu­gung kön­nen auch (noch) aku­te kör­per­li­che Krank­heits­zu­stän­de zum Ziel­be­reich des Ver­eins werden;

i)    Früh­erken­nung
För­dern von Mass­nah­men zur Früh­erken­nung von psy­chi­schen Risi­ko- und Pro­tek­tiv­fak­to­ren kör­per­lich chro­ni­scher Krankheiten;

j)    Inno­va­ti­on
Schaf­fen neu­er Unter­stüt­zungs­an­ge­bo­te respek­ti­ve Unter­stüt­zen ent­spre­chen­der Initiativen;

II. Mit­glie­der und Gönner

Art. 3

Mit­glie­der­ka­te­go­rien

 

1 Chronischkrank.ch unter­schei­det fol­gen­de Mitgliederkategorien

a) Ein­zel­mit­glie­der

b) Kol­lek­tiv­mit­glie­der

c) Ehren­mit­glie­der

Ein­zel­mit­glie­der 2 Ein­zel­mit­glie­der kön­nen natür­li­che Per­so­nen wer­den, die die Zie­le des Ver­eins mittragen.
Kol­lek­tiv­mit­glie­der 3 Kol­lek­tiv­mit­glie­der kön­nen natio­na­le und kan­to­na­le Ver­bän­de und Orga­ni­sa­tio­nen mit eige­ner Rechts­per­son wer­den, die die Anlie­gen des Ver­eins unterstützen.
Ehren­mit­glie­der 4 Per­so­nen, die sich um die Anlie­gen des Ver­eins ver­dient gemacht haben, kön­nen zu Ehren­mit­glie­dern ernannt werden.
Art. 4

Auf­nah­me von Mitgliedern

1 a) Mit­glie­der wer­den vom Vor­stand aufgenommen.

b) Die Auf­nah­me von Ein­zel- und von Kol­lek­tiv­mit­glie­dern kann ohne Begrün­dung ver­wei­gert werden.

Ernen­nung von Ehrenmitgliedern

 

2 a) Die Ernen­nung von Ehren­mit­glie­dern erfolgt auf Antrag des Vor­stan­des durch die Mitgliederversammlung.

b) Ehren­mit­glie­der sind von jeg­li­chen finan­zi­el­len Ver­pflich­tun­gen gegen­über chronischkrank.ch befreit.

Aus­tritt 3 Die Mit­glied­schaft kann auf Ende eines Kalen­der­jah­res gekün­digt wer­den. Der Aus­tritt hat schrift­lich an den Vor­stand zu erfolgen.
Aus­schluss 4 Der Vor­stand kann Mit­glie­der ausschliessen:

a) Wenn sie nach­weis­lich gegen die Inter­es­sen des Ver­eins gehan­delt haben.

b) Wenn sie ihren finan­zi­el­len Ver­pflich­tun­gen gegen­über dem Ver­ein nicht nachkommen.

Art. 5

Gön­ne­rin­nen / Gönner

1 Gön­ne­rin­nen / Gön­ner von chronischkrank.ch kön­nen werden:

a) Natür­li­che Per­so­nen, wel­che den Ver­ein oder sei­ne Zwe­cke unter­stüt­zen wollen.

b) Juris­ti­sche Per­so­nen, die nicht Kol­lek­tiv­mit­glied des Ver­eins sind.

Auf­nah­me 2 Gönnerin/Gönner wird man durch Zah­lung eines durch den ein­zel­nen Gön­ner frei defi­nier­ba­ren Betra­ges. Der Min­dest­be­trag wird durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung festgelegt.
Art. 6

Anspruch auf

Ver­bands­ver­mö­gen

  Aus­ge­tre­te­ne oder aus­ge­schlos­se­ne Mit­glie­der und Gönnerinnen/Gönner haben kei­ner­lei Anspruch auf das Ver­mö­gen des Vereins.

III. Orga­ni­sa­ti­on

Art. 7

Orga­ne

  Die Orga­ne des Ver­eins sind

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

c) Die Revisionsstelle

Art. 8

Mit­glie­der­ver­samm­lung

1 Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das obers­te Organ des Ver­eins. Sie setzt sich wie folgt zusammen:

a) Ein­zel­mit­glie­der

b) Maxi­mal zwei Dele­gier­te pro Kollektivmitglied

c) Ehren­mit­glie­der

Stimm­recht 2 a)  Ein­zel­mit­glie­der haben 1 Stimme.

b)  Kol­lek­tiv­mit­glie­der haben zwei Stim­men, aus­ge­übt durch ein bis zwei Delegierte.

c)  Die Mit­glie­der des Vor­stan­des haben Stimmrecht.

d)  Ehren­mit­glie­der haben kein Stimmrecht.

Durch­füh­rung 3 Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det min­des­tens ein­mal jähr­lich, jeweils im 1. Halb­jahr nach Abschluss des Rech­nungs­jah­res im Zir­ku­lar­ver­fah­ren statt.
Anträ­ge 4 Der Ver­ein unter­schei­det zwei­er­lei Anträge:

a) Anträ­ge zur Auf­nah­me in die Trak­tan­den­lis­te sind bis min­des­tens 60 Tage vor der Ver­samm­lung schrift­lich und begrün­det an den Vor­stand zu richten.

b) Anträ­ge zu trak­tan­dier­ten Geschäf­ten sind min­des­tens 10 Tage vor der Ver­samm­lung schrift­lich und begrün­det an den Vor­stand zu richten.

Ein­la­dung 5 a) Die Vor­ankün­di­gung der Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt min­des­tens 90 Tage vor der Versammlung.

b) Die Ein­la­dung erfolgt schrift­lich oder elek­tro­nisch min­des­tens 30 Tage vor der Versammlung.

c) Der Ein­la­dung sind die Trak­tan­den­lis­te sowie Anträ­ge und Unter­la­gen zu den Geschäf­ten, bei denen Beschlüs­se zu fas­sen sind, sämt­li­chen Mit­glie­dern zur Abstim­mung bei­zu­le­gen. Jedes Mit­glied hat dar­auf­hin innert 30 Tagen Zeit, über sämt­li­che Trak­tan­den per Post oder Email abzustimmen.

Aus­ser­or­dent­li­che. Mitgliederversammlungen 6 a) Eine aus­ser­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung kann vom Vor­stand oder von einem Fünf­tel der Ein­zel­mit­glie­der ver­langt werden.

b) Nach dem Zustan­de­kom­men des Begeh­rens muss die a.o. Mit­glie­der­ver­samm­lung innert Monats­frist stattfinden.

c) Die Ein­la­dung mit Trak­tan­den­lis­te und Unter­la­gen muss min­des­tens 10 Tage vor der Ver­samm­lung erfolgen.

Auf­ga­ben 7 Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat fol­gen­de Aufgaben:

a)  Geneh­mi­gung des Leitbildes

b)  Geneh­mi­gung der mit­tel­fris­ti­gen Pla­nung und des Finanzrahmens

c)  Geneh­mi­gung des Jah­res­be­rich­tes des Vorstandes

d)  Geneh­mi­gung der Jahresrechnung

e)  Geneh­mi­gung des Berich­tes der Revisionsstelle

f)    Geneh­mi­gung des Pro­to­kolls der letz­ten Mitgliederversammlung

g)  Ent­las­tung des Vorstandes

h)  Fest­set­zung der Mitgliederbeiträge

i)    Wahl der Prä­si­den­tin / des Prä­si­den­ten und der Mit­glie­der des Vorstandes

j)    Wahl der Revisoren

k)  Ernen­nung von Ehrenmitgliedern

l)    Behand­lung von ordent­lich gestell­ten Anträ­gen der Mitglieder

m)Genehmigung von Statutenrevisionen

n)  Auf­lö­sung des Ver­eins bzw. Zusam­men­schluss mit einer ande­ren Organisation

Sit­zungs­lei­tung 8 a) Die Sit­zun­gen der Mit­glie­der­ver­samm­lung wer­den von der Präsidentin/vom Prä­si­den­ten geleitet.

b) Der Präsident/die Prä­si­den­tin kann die Sit­zungs­lei­tung an ein ande­res Vor­stands­mit­glied delegieren.

Beschluss­fä­hig­keit, Beschlussfassung 9 a) Jede rechts­gül­tig ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der abge­ge­be­nen Stim­men beschlussfähig.

b) Beschlüs­se kön­nen nur zu trak­tan­dier­ten Geschäf­ten gefasst werden.

c) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst ihre Beschlüs­se mit der Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Prä­si­den­tin / der Prä­si­dent durch Stichentscheid.
Ver­spä­te­te, d.h. nach 30 Tagen ein­tref­fen­de Ein­ga­ben gel­ten im Zir­ku­la­ti­ons­ver­fah­ren als Enthaltung.

Pro­to­koll 10 Über die Ver­hand­lun­gen, Beschlüs­se und Wah­len der

Mit­glie­der­ver­samm­lung wird ein Pro­to­koll geführt.

Art. 9

Vor­stand

 

1 a)  Der Vor­stand ist das stra­te­gi­sche Füh­rungs­or­gan des Vereins.

b)  Er setzt sich aus der Präsidentin/dem Prä­si­den­ten und wei­te­ren 4 bis 6 Mit­glie­dern zusammen.

c)  Der Vor­stand kann die Geschäf­te an eine Geschäfts­füh­rung delegieren.

d)  Der Vor­stand kon­sti­tu­iert sich mit Aus­nah­me der/des von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gewähl­ten Präsidentin/Präsidenten selbst.

Amts­zeit 2 a) Die Amts­zeit der Vor­stands­mit­glie­der beträgt 4 Jah­re. Wie­der­wahl ist möglich.

b) Bei Rück­tritt vor dem Ende der Amts­zeit wird der Ersatz für den Rest der Amts­zeit gewählt.

c) Der Vor­stand setzt sich für eine gestaf­fel­te Erneue­rung sei­ner selbst ein.

Auf­ga­ben 3 Der Vor­stand nimmt fol­gen­de Auf­ga­ben wahr:

a)  Erstellt und geneh­migt die Jahresplanung

b)  Erstellt und geneh­migt das Jahresbudget

c)  Auf­nah­me und Aus­schluss von Mitgliedern

d)  Vor­be­rei­tung der Mitgliederversammlung

e)  Ein­set­zen, über­wa­chen und auf­lö­sen von Kom­mis­sio­nen und Arbeitsgruppen

f)    Rege­lung der Unterschriftsberechtigung

g)  Ver­tre­tung des Ver­eins nach aussen

h)  Wahr­neh­mung aller Auf­ga­ben, die nicht aus­drück­lich einem ande­ren Organ zuge­ord­net sind

Beschluss­fas­sung 4 a) Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens die Hälf­te der Mit­glie­der anwe­send ist.

b) Der Vor­stand fasst sei­ne Beschlüs­se mit dem ein­fa­chen Mehr der anwe­sen­den Vor­stands­mit­glie­der. Bei Stim­men­gleich­heit hat die Präsidentin/der Prä­si­dent den Stichentscheid.

c) Beschluss­fas­sung auf dem Zir­ku­la­ti­ons­weg ist zuläs­sig, wenn kein Vor­stands­mit­glied münd­li­che Ver­hand­lung ver­langt. Ein Beschluss ist zustan­de gekom­men, wenn das abso­lu­te Mehr aller Vor­stands­mit­glie­der zustimmt.

Art. 10

Revi­so­ren

1 Die Wahl der Revi­so­ren erfolgt für eine Amts­zeit von einem Jahr. Wie­der­wahl ist unbe­schränkt möglich.
Auf­ga­ben 2 Die Revi­so­ren haben fol­gen­de Aufgaben:

a) Prü­fung der Rech­nungs­füh­rung, des Abschlus­ses und der Vermögensbestände.

b) Erstel­lung eines schrift­li­chen Berich­tes zu Han­den der Mitgliederversammlung.

c) Antrags­for­mu­lie­rung an die Mitgliederversammlung.

Art. 11

Kom­mis­sio­nen und Arbeitsgruppen

1 a)  Für die Bear­bei­tung bestimm­ter Auf­ga­ben kann der Vor­stand Kom­mis­sio­nen bzw. Arbeits­grup­pen einsetzen.

b)  Kom­mis­sio­nen über­neh­men Auf­ga­ben mit dau­ern­dem Cha­rak­ter. Die Mit­glie­der wer­den vom Vor­stand alle 4 Jah­re gewählt bzw. bestätigt.

c)  Arbeits­grup­pen sind grund­sätz­lich befris­tet und wer­den nach der Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben aufgelöst.

Pflich­ten­heft und Zusammenarbeit 2 a) Kom­mis­sio­nen und Arbeits­grup­pen ver­ein­ba­ren mit dem Vor­stand einen schrift­lich for­mu­lier­ten Auftrag.

b) Kom­mis­sio­nen und Arbeits­grup­pen sind gegen­über dem Vor­stand  berichts- und rechenschaftspflichtig.

IV. Finan­zen und wei­te­re Bestimmungen

Art. 12

Ein­nah­men

  Ein­nah­me­quel­len des Ver­eins sind:

a)  Mit­glie­der­bei­trä­ge

b)  Gön­ner­bei­trä­ge

c)  Spen­den, Schen­kun­gen, Vermächtnisse

d)  Spon­so­ring

e)  Leis­tungs­ver­trä­ge

f)    Bei­trä­ge des Bundes

g)  Sub­ven­tio­nen ande­rer öffent­lich-recht­li­cher Körperschaften

h)  Erträ­ge aus Veranstaltungen

i)    Ver­mö­gens­er­trä­ge

Art. 13

Haf­tung

  Der Ver­ein haf­tet nur mit dem Ver­eins­ver­mö­gen. Jede per­sön­li­che Haf­tung ist ausgeschlossen.
Art. 14

Geschäfts­jahr

  Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.
Art. 15

Gerichts­stand

  Der Gerichts­stand ist am Sitz des Vereins.

V. Schluss­be­stim­mun­gen

Art. 16

Sta­tu­ten­re­vi­si­on

1 Sta­tu­ten­än­de­run­gen erfor­dern eine Mehr­heit von zwei Drit­teln der anwe­sen­den Stimmen.
Auf­lö­sung, Zusammenschluss 2 Auf­lö­sung des Ver­eins bzw. Zusam­men­schluss mit einer ande­ren Orga­ni­sa­ti­on erfor­dern eine Mehr­heit von zwei Drit­teln der anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mitgliedern.
Ver­mö­gens­über­tra­gung bei Auflösung 3 Im Fal­le einer Auf­lö­sung des Ver­eins wer­den Gewinn und Kapi­tal einer ande­ren wegen Gemein­nüt­zig­keit oder öffent­li­chem Zweck steu­er­be­frei­ten juris­ti­schen Per­son mit ähn­li­cher Zweck­be­stim­mung mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Letz­te Änderungen 4 Die vor­lie­gen­den Sta­tu­ten wur­den am 21. März 2011 von der Mit­glie­der­ver­samm­lung geneh­migt. Sie tre­ten per sofort in Kraft.
Die Sta­tu­ten wur­den an der Mit­glie­der­ver­samm­lung vom 6. Juni 2018 überarbeitet.

Zürich, 21. März 2011

Die Co-Prä­si­den­tin: Regi­ne Strittmatter

Der Co-Prä­si­dent: Alfred Künzler